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Gebäudeversicherung: Darauf ist bei Eigentümerwechsel und Umzug zu achten
Bei Umzug und Eigentümerwechsel sind im Hinblick auf die Gebäudeversicherung einige Dinge zu beachten. Diese Fallstricke werden in diesem Thema eruiert.
Für Immobilienbesitzer ist eine Wohngebäudeversicherung ein Muss. Sie schützt Immobilienbesitzer vor den Folgen verschiedener Risiken, die die Immobilie betreffen. Wenngleich sie nicht verpflichtend ist, es dennoch ratsam, diese Versicherung abzuschließen. Wird eine Immobilie verkauft, dann greifen besondere Regelungen. Welche das sind, erklärt der folgende Ratgeber.
Was ist eine Gebäudeversicherung?
Bei einer Gebäudeversicherung handelt es sich um eine Versicherung zum Schutz fester Gebäude, Nebengebäude sowie Garagen gegen Risiken wie
– Sturm und Hagel,
– Brand sowie
– Leitungswasser.
In der Regel werden auch Überspannungsschäden an Gebäudebestandteilen, die fest verbaut sind (z. B. Heizungsanlage), mitversichert.Unter den Versicherungsschutz fallen nur privat genutzte Immobilien, im Versicherungsvertragsgesetz finden sich die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zur Wohngebäudeversicherung.
Was passiert mit dem Versicherungsvertrag bei Umzug und Wechsel des Eigentümers?
Bei einem Umzug kann die Gebäudeversicherung – anders als eine Hausratversicherung – nicht mitgenommen werden, schreibt das Verbraucherportal Versicherungsriese. Beim Verkauf der Immobilie übernimmt der neue Besitzer den Vertrag automatisch. Für das im Versicherungsschein konkret benannte Gebäude besteht also weiterhin Versicherungsschutz.
Gleiches gilt auch für den Erbfall und analog auch bei Umzug in eine neu gekaufte Immobilie, für welche der neue Besitzer in den für diese bestehenden Versicherungsvertrag eintritt.
Regelungen dazu finden sich in § 95 VVG.
Wann geht die Versicherung auf den Immobilienkäufer über?
Erst mit der Eintragung des neuen Besitzers im Grundbuch geht der Versicherungsvertrag auf diesen über. Der Käufer übernimmt ab dem Zeitpunkt des Grundbucheintrags sowohl Rechte als auch Pflichten aus dem Vertrag.
Bei Erwerb einer Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung erfolgt der Wechsel des Versicherungsnehmers mit dem Zeitpunkt des Zuschlags bei der Versteigerung.
Vorn wem wird der Versicherungsbeitrag bei Wechsel des Eigentümers gezahlt?
Die Haftung für den Versicherungsbeitrag, der für die zum Erwerbszeitpunkt laufende Versicherungsperiode fällig ist, muss von Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch übernommen werden.
Käufern ist zu empfehlen, sich zur bestehenden Wohngebäudeversicherung Informationen geben und die Police sowie Zahlungsbelege zeigen zu lassen. Denn nur, wenn die bisherigen Versicherungsbeiträge fristgemäß gezahlt wurden, besteht im Schadenfall Versicherungsschutz.
Hinweis: Solange es zu keiner Änderung im Grundbuch gekommen und der Versicherungsschein noch auf den Verkäufer ausgestellt ist, ist der Versicherer dem neuen Eigentümer gegenüber nicht zur Information in Bezug auf offene Rechnungen und daraus resultierende Auswirkungen auf den Versicherungsschutz verpflichtet.
Kündigung der Wohngebäudeversicherung im Falle eines Eigentümerwechsels
Nach erfolgtem Grundbucheintrag hat der neue Eigentümer die Möglichkeit, von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und den Vertrag kündigen. Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von vier Wochen ab dem Eintrag ins Grundbuch erfolgen. In dieser Zeit kann sich der neuen Eigentümer auch um einen neuen und nahtlos anknüpfenden Versicherungsschutz kümmern.
Auch der Versicherer kann sein Sonderkündigungsrecht nutzen und innerhalb eines Monats nach Kenntnis über den Verkauf der Immobilie wahrnehmen.
Wird der Vertrag zur Gebäudeversicherung durch das Versicherungsunternehmen oder den neuen Eigentümer gekündigt, liegt die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie beim Verkäufer. Dieser muss aber nur den Anteil für den Zeitraum zahlen, für den Versicherungsschutz bestand.
Hinweis: Das Sonderkündigungsrecht entfällt bei Erbschaft. Weder Erbe noch Versicherer können den Vertrag in diesem Fall außerordentlich kündigen.
Die ordentliche Kündigung
Wird die Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts nicht wahrgenommen, übernimmt der neue Eigentümer endgültig den Versicherungsvertrag zur Wohngebäudeversicherung. In diesem Fall ist eine Kündigung nur zum Ablauf der Versicherungsperiode und unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen möglich.
Versicherer muss fristgemäß über den Eigentümerwechsel informiert werden
Für eine Übertragung des Versicherungsvertrags auf den neuen Eigentümer muss das Versicherungsunternehmen über den Eigentümerwechsel informiert werden. Gemäß § 97 VVG sind sowohl Verkäufer und Käufer gleichermaßen in der Pflicht, die Versicherung unverzüglich über die Veräußerung in Kenntnis zu setzen.
Achtung: Versicherungsschutz bei Versäumnis der Meldung in Gefahr!
Sollten sowohl Verkäufer als auch Käufer die Anzeige des Eigentümerwechsels versäumen, kann der Versicherer von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Tritt mehr als vier Wochen nach dem Verkauf ein Schaden ein, muss die Versicherung keinen Schadenersatz zahlen.
Durch das Gesetz sind jedoch Ausnahmen vorgesehen. War dem Versicherer der Verkauf bereits zu dem Zeitpunkt bekannt, an dem auch die Veräußerungsanzeige bei ihm hätte eingehen müssen, besteht eine Leistungspflicht. Zudem ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn bei Eintritt eines Schadens die Kündigungsfrist des Versicherers überschritten ist und der Vertrag auch nicht gekündigt wurde.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Versicherungsriese
Herr Tobias Friedrich
Greifswalder Straße 211
10405 Berlin
Deutschlandfon ..: 01733058136
web ..: https://www.versicherungsriese.de
email : kontakt@versicherungsriese.dePressekontakt:
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